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   VGH Baden-Württemberg, 04.04.1989 - 6 S 307/89   

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VGH Baden-Württemberg, 04.04.1989 - 6 S 307/89 (https://dejure.org/1989,4116)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.04.1989 - 6 S 307/89 (https://dejure.org/1989,4116)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. April 1989 - 6 S 307/89 (https://dejure.org/1989,4116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kürzung der Sozialhilfe bei Verweigerung zumutbarer Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1987 - 6 S 742/87

    Sozialhilfe trotz Förderungsfähigkeit nach BAföG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.04.1989 - 6 S 307/89
    In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, daß im bürgerlichen Recht, das insoweit auch Anhaltspunkte für die Auslegung des § 18 Abs. 3 BSHG liefern kann (vgl. Urt. des Senats vom 15.06.1987 -- 6 S 742/87 --), ein Erfahrungssatz besteht, wonach es die gesunde Entwicklung eines Kindes unter acht Jahren in der Regel erfordert, daß sich ihm ein Elternteil jederzeit -- auch bei Krankheit oder Ausfall von Schulstunden -- widmen kann (BGH NJW 1983, 1427, 1429 -- im dortigen Fall war das Kind freilich erst etwa fünf Jahre alt --).
  • SG Gotha, 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Minderung des Arbeitslosengeld II -

    B. Hess. VGH, 6 S 307/89 vom 4.4.1989, Rn 5; VGH Ba-Wü, 7 S 1755/99 vom 11.10.1999, Rn 12, und findet sich mitunter auch noch in der Kommentarliteratur zum SGB II, indem unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums noch ein "Kernbereich", meist eine Art "physisches Existenzminimum" konstruiert wird.
  • SG Gotha, 02.08.2016 - S 15 AS 5157/14

    BVerfG-Vorlage zu Hartz IV-Sanktionen

    Eine solche Konstruktion, nach der der reguläre Sozialhilfeanspruch noch um 20 bis 30 % auf die "Höhe des zum Leben Unerlässlichen", gesenkt werden könnte, wurde von einigen Gerichten bei der Anwendung der früheren Vorschrift des § 25 BSHG angenommen, z. B. Hess. VGH, 6 S 307/89 vom 4.4.1989, Rn 5; VGH Ba-Wü, 7 S 1755/99 vom 11.10.1999, Rn 12, und findet sich mitunter auch noch in der Kommentarliteratur zum SGB II, indem unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums noch ein "Kernbereich", meist eine Art "physisches Existenzminimum" konstruiert wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 6 S 1215/92

    Sozialhilferecht: Verletzung von Selbsthilfepflichten; zumutbare Beschäftigung;

    Es steht dann im Ermessen des Sozialhilfeträgers, ihm gleichwohl in bestimmtem Umfang Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren; dabei ist der Ermessensspielraum, welcher der Behörde im Falle des § 25 Abs. 1 BSHG zusteht, erheblich weiter als in den Fällen des § 25 Abs. 2 BSHG (Senatsurteil vom 04.04.1989, FEVS 39, 201 ff.; seither st. Rspr. des Senats).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1999 - 7 S 1755/99

    Leistungsausschluß bei Verweigerung zumutbarer Arbeit - Berechtigung

    Dies kann bei summarischer Prüfung nicht beanstandet werden (vgl. insoweit Hess.VGH, Urt. v. 5.7.1988 - 9 UE 2983/84 -, ZfSH-SGB 1989, 142; Bay.VGH, Urt. v. 5.11.1991 - 12 B 91.219 -, FEVS 42, 405; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.4.1989 - 6 S 307/89 -, FEVS 39, 201; Mergler/Zink, BSHG, § 25 RdNr. 19a; Schmitt/Hillermeier, BSHG, § 25 RdNr. 17); eine nähere Prüfung muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 2681/91

    Zur vorläufigen Einsetzbarkeit des Schonvermögens nach BSHG § 88 Abs 2 Nr 7

    Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß es auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BSHG gegeben sind, im Ermessen der Behörde steht, ob und inwieweit sie noch Hilfe zum Lebensunterhalt gewähren will; der Ermessensspielraum reicht - anders als im Falle des § 25 Abs. 2 BSHG - von "Null" bis hundert Prozent (vgl. Beschluß des Senats vom 04.04.1989 - 6 S 307/89 -, FEVS 39, 201).
  • OVG Niedersachsen, 19.06.2003 - 12 ME 142/03

    Arbeitsverweigerung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Kürzung; Mitwirkung; Sozialhilfe;

    Der Antragsteller hat sich bisher durchgängig geweigert, der von der Antragsgegnerin geschaffenen Arbeitsgelegenheit nachzukommen, obwohl er - u.a. in den Heranziehungsbescheiden vom 18. Januar und 29. August 2002 - gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG über die nach § 25 Abs. 1 BSHG drohende Konsequenz einer Kürzung bzw. auch einer vollständigen Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt (auch die Einstellung der Hilfe liegt im Rahmen des § 25 Abs. 1 BSHG: BVerwG, Urt. v. 31.1.1968 - BVerwG V C 22.67 -, BVerwGE 29, 99, 105f; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.4.1989 - 6 S 307/89 -, FEVS 39, 201, 206; Bayerischer VGH, Beschl. v. 2.12.1999 - 12 ZE 99.2267 -, FEVS 52, 312f) belehrt worden ist.
  • VG Minden, 29.07.2002 - 6 K 2617/01

    Gewährung weiterer regelsatzmäßiger Hilfe zum Lebensunterhalt; Belehrung über die

    vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 04.04.1989 - 6 S 307/89 -, FEVS 39, 201; OVG Bremen, Beschluss v. 19.02.1988 - 2 B 17/88 -, FEVS 37, 472 (474); Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 22.07.1997 - G 26/97 -, NDV 1997, 290 (291).
  • VG Sigmaringen, 16.12.2003 - 9 K 831/01

    Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt - angemessener Zeitraum

    Insoweit bestehen also grundsätzlich keine Bedenken, Kürzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt auch über die Dauer von drei Monaten hinaus vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.1989 - 6 S 307/89 - FEVS 39, 201).
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